Gesetze
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Zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben und als Beitrag zur Durchführung der europäischen Umweltpolitik sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in der Lage sein, den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze und -dienste zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch die in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten…
Bestimmte Geodatensätze und -dienste, die für Gemeinschaftspolitiken mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, sind bei Dritten…
Die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft können den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung stellen.
Beantragt ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft den Zugang zu einem Geodatensatz oder -dienst, so stellen die Mitgliedstaaten auf Verlangen für die…
Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu…
Um sicherzustellen, dass Behörden und Dritte über die technischen Möglichkeiten verfügen, ihre Geodatensätze und -dienste mit den Netzdiensten zu verknüpfen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.