Erwägungsgrund 4 32010R0268
In jeder Vereinbarung, einschließlich Lizenzvereinbarungen, Verträgen und E-Mail-Korrespondenzen, oder in jeder sonstigen Regelung für den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden im Rahmen dieser Verordnung sollte die Terminologie des Artikels 3 der Richtlinie 2007/2/EG verwendet werden.