Erwägungsgrund 1 32010R0286
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 der Kommission vom 12. Dezember 2006 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 19021100 und 190219 ist bei der Ausfuhr von Teigwaren dieser KN-Codes in die Vereinigten Staaten von Amerika eine Bescheinigung (Bescheinigung P2) vorzulegen, aus der hervorgeht, ob bei der Ausfuhr von Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors, die zu ihrer Herstellung dienten, in die Vereinigten Staaten von Amerika ein Erstattungssatz anzuwenden ist oder nicht. Darüber hinaus ist in der Verordnung vorgesehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen statistischen Daten an die Kommission übermitteln.