Erwägungsgrund 3 32010R0334
Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom Januar 2010 zu dem Schluss, dass die beantragte Änderung die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts nicht beeinflussen würde.
Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom Januar 2010 zu dem Schluss, dass die beantragte Änderung die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts nicht beeinflussen würde.