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Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses — an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen; — gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 verstoßen haben; — die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern; — politische und militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen; — für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Zivilpersonen, insbesondere Kinder und Frauen, in Situationen bewaffneten Konflikts, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung. Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.“
Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.