Erwägungsgrund 7 32010R0383
Am 22. Juli 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Antwort der Behörde, worin diese klarstellt, dass die beobachtete Wirkung nicht allein dem getesteten Lebensmittel zugeschrieben werden könne, da Informationen über die ernährungsspezifischen Bedingungen der Untersuchungen fehlten. Die in Rede stehende Angabe kann somit nicht als mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 übereinstimmend angesehen werden und sollte nicht zugelassen werden.