Erwägungsgrund 9 32010R0383
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 6 der genannten Verordnung nur insofern, als sie die dort genannten Bedingungen erfüllen, wozu unter anderem gehört, dass Anträge für gesundheitsbezogene Angaben, die keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, vor dem 19. Januar 2008 gestellt worden sein müssen. Da der Antrag auf Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist, nicht vor dem genannten Datum eingereicht wurde, kann für diese Angabe nicht die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 6 der genannten Verordnung gelten.