Erwägungsgrund 2 32010R0389
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1274/2007 der Kommission wurden die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 festgelegten Referenzgrößen für die in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten infolge der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission auf der Tagung des Rates „Fischerei“ vom 27. Juli 2006 neu festgesetzt.