Erwägungsgrund 3 32010R0389
Im Falle bestimmter Flottensegmente der französischen Gebiete in äußerster Randlage hatte die Verordnung (EG) Nr. 1274/2007 den Zweck, eine bedeutende Zahl von Schiffen zu regularisieren, die vor dem 31. Dezember 2006 Fangtätigkeiten durchgeführt haben und tätig waren, ohne im EU-Flottenregister registriert zu sein. Diese Regularisierungen galten als Ausdehnungen der für die betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorgelegten Entwicklungspläne.