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Um die Stabilität, Einheit und Integrität der Europäischen Union zu wahren, werden in dieser Verordnung die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen oder von diesen ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann; dabei ist die mögliche Anwendung der bestehenden mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 geschaffenen Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets zu berücksichtigen.
Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von…
Die bestehende mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates geschaffene Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands für…
Die Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands kann vom Rat angewandt werden auf Initiative a) der Kommission, die aufgrund von Artikel 119 des…
Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, erscheint es notwendig, unverzüglich einen Unionsmechanismus…
Es wird ein gemeinschaftliches System des mittelfristigen finanziellen Beistands eingeführt, aufgrund dessen einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die von…
Notmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 können auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes zum Erhalt seiner Zahlungsfähigkeit ergriffen werden, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.