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Die bestehende mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates geschaffene Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets sollte beibehalten werden —
Um die Stabilität, Einheit und Integrität der Europäischen Union zu wahren, werden in dieser Verordnung die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen…
Die in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgestellten Kriterien sollten auf die Auswahl und die Förderfähigkeit der im Rahmen der Fazilität finanzierten…
Die jüngsten Erfahrungen mit der Funktionsweise des mittelfristigen finanziellen Beistands haben gezeigt, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission…
Die Makrofinanzhilfe sollte der Ukraine zusätzlich zu der Darlehensfazilität gewährt werden, die auf der Grundlage des Beschlusses 2002/639/EG des Rates vom 12.…
Die Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands kann vom Rat angewandt werden auf Initiative a) der Kommission, die aufgrund von Artikel 119 des…
Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union ermöglicht es, in bedeutsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.