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Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein finanzieller Beistand der Union dem betreffenden Mitgliedstaat in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie gewährt. Hierzu wird die Kommission nach einem Ratsbeschluss gemäß Artikel 3 ermächtigt, auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten im Namen der Europäischen Union Anleihen aufzunehmen.
Die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, ist auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt.
Es gelten die in diesem Beschluss festgelegten Beihilfeobergrenzen, und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfe vollständig von den Mitgliedstaaten oder zum Teil…
Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.
Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von…
Die finanzielle Unterstützung der Union kann auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, die zum Beispiel von der…
Es wird ein gemeinschaftliches System des mittelfristigen finanziellen Beistands eingeführt, aufgrund dessen einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die von…
Um die Stabilität, Einheit und Integrität der Europäischen Union zu wahren, werden in dieser Verordnung die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.