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Die Fangmöglichkeiten der Union für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) sind in Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 vorläufig festgesetzt und belaufen sich auf 0 Tonnen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung legt die Kommission die Fangmöglichkeiten fest, sobald die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für diese Fischerei feststeht.
Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen der Union für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest,…
Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen der Gemeinschaft für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde…
Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Gebieten V, XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald…
Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest,…
1. Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser…
Gemäß dem Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.