Erwägungsgrund 5 32005R0027
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten müssen die Bestände bestimmt werden, für die die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten.