Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:
In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (CAP/514GRN) folgende Fassung: „Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: Grönländische Gewässer von 5 und 14 (CAP/514GRN) Dänemark 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland 0 Schweden 0 Alle Mitgliedstaaten 0 (1) Union 0 (2) Norwegen 69 623 (2) TAC entfällt (1) Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514 GRN_AMS). (2) Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022.“
In Anhang ID erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Nördlichen Weißen Thun (ALB/AN05N) folgende Fassung: „Art: Nördlicher Weißer Thun Thunnus alalunga Gebiet: Atlantik, nördlich von 5° N (ALB/AN05N) Irland 3 174,03 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Spanien 17 890,00 Frankreich 5 626,69 Portugal 1 962,13 Union 28 652,85 (1) TAC 37 801 (1) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 253 festgesetzt. Diese Quoten werden gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 entsprechend gekürzt, um dafür Sorge zu tragen, dass die den Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugeteilten Quoten entsprechend der Gesamtquote der Union auf ICCAT-Ebene angepasst werden.“
In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 folgende Fassung: „Art: Lodde Gebiet:…
Anhang ID der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert: 1. die siebte, achte und neunte Tabelle mit den Fangbeschränkungen für Nördlichen Weißen Thun im…
Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung sind die nachstehenden…
(1) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des…
(1) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des…
(1) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.