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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 erteilte Einfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des darauffolgenden Monats. Läuft die Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den genannten Verordnungen erteilt wurden, nach dem Datum der Aufhebung der genannten Verordnungen ab, so könnten die Einführer ihren Verpflichtungen im Rahmen der Einfuhrlizenzen möglicherweise nicht nachkommen. Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, von der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse abzuweichen und die von den Einführern geleistete Sicherheit freizugeben. Im Interesse der Klarheit sollte ferner vorgesehen werden, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 erteilte Einfuhrlizenzen nur bis zur Aufhebung der genannten Verordnungen gelten.
Die Gültigkeit von Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt…
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für…
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für…
Da gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für…
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die…
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres, gültig sein. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.