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Die Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 wird wie folgt geändert: Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1
Die zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführten Bananen des KN-Codes 0803 00 19, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Einfuhrlizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.
Die Einfuhrlizenzanträge können in allen Mitgliedstaaten gestellt werden.
Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Lizenz erteilt wurde.
Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.
Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird der Nachweis über die Verwendung der Einfuhrlizenz nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung außer in Fällen höherer Gewalt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erbracht.
Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse des KN-Codes 0808 10 80, für…
Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus…
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen bedürfen Bananeneinfuhren in…
Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz…
(2) Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort ‚Knoblauch‘ nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein ‚Soloknoblauch‘,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.