Erwägungsgrund 2 32010R0454
Die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften sind ab 1. September 2010 anzuwenden. Dies würde unvermittelte Änderungen bedeuten und den Futtermittelunternehmern, die Futtermittel in Verkehr bringen, keinen reibungslosen Übergang ermöglichen. Die Neugestaltung von Konzeption und Produktion der Etiketten und die Umstellung bestehender Maschinen von einem Tag auf den anderen wären für diese Unternehmer sehr kostspielig. Die daraus entstehenden Belastungen wären dem Ziel der Änderung nicht angemessen. Daher sollte ein Übergangszeitraum vor dem 1. September 2010 festgelegt werden, in dem Futtermittel bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet werden dürfen.