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Bezüglich Schwefels hat die Behörde in ihrer Schlussfolgerung empfohlen , für dieses Schädlingsbekämpfungsmittel aufgrund seiner geringen Toxizität keine weiteren Rückstandshöchstgehalte festzulegen. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung sollten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für dieses Pestizid gestrichen und der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.
Wirkstoffe, für die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sollten in Anhang IV der genannten…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollten — für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse — die…
Was die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Rückstandshöchstgehalte anbelangt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die nach Artikel 23 der…
Was die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Rückstandshöchstgehalte anbelangt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die nach Artikel 23 der…
Rückstandshöchstgehalte für Pestizide sollten kontinuierlich überwacht und angepasst werden, um neuen Erkenntnissen und Daten Rechnung zu tragen.…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollen für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.