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Für Schwefelsäure hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt . Die Nichtaufnahme von Schwefelsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/937/EG der Kommission festgelegt. In Anbetracht der geringen Toxizität von Schwefelsäure empfahl die Behörde, keine RHG festzulegen. Daher sollte Schwefelsäure in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.
Für Indolylessigsäure legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Bezüglich Schwefels hat die Behörde in ihrer Schlussfolgerung empfohlen , für dieses Schädlingsbekämpfungsmittel aufgrund seiner geringen Toxizität keine…
Gemäß der Entscheidung 2007/442/EG der Kommission wurde Folsäure nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen. Da Artikel 12 der Verordnung…
Für Knochenöl hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Anthrachinon hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden…
Nach Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.