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Anträge gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden für die Anwendung von Spinetoram bei Pfirsichen (einschließlich Nektarinen) und Aprikosen/Marillen gestellt. Die zugelassene Anwendung von Spinetoram bei Pfirsichen, Nektarinen und Aprikosen/Marillen in Südafrika, Argentinien, Chile, Neuseeland und Israel führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Pfirsichen, Nektarinen und Aprikosen/Marillen zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden.
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag für die Anwendung von Boscalid in einer großen Palette von Kulturen zur…
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten gestellt. Die…
Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden bezüglich Flufenoxuron für die Anwendung bei Tee, Fluopicolid für die Anwendung bei…
In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009 zu Procymidon zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Aprikosen/Marillen,…
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 zu Methamidophos zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für…
Bezüglich Acetamiprid wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag für die Verwendung bei Kernobst, Tafel- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.