Erwägungsgrund 10 32010R0765VERORDNUNG (EU) Nr. 765/2010 DER KOMMISSION vom 25. August 2010 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorothalonil, Clothianidin, Difenoconazol, Fenhexamid, Flubendiamid, Nikotin, Spirotetramat, Thiacloprid und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 2 32008R0260VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2008 DER KOMMISSION vom 18. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung des Anhangs VII, der eine Liste der Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen enthält, für die eine Ausnahmeregelung hinsichtlich Behandlungen mit einem Begasungsmittel nach der Ernte gilt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 8 32005R1895VERORDNUNG (EG) Nr. 1895/2005 DER KOMMISSION vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Text von Bedeutung für den EWR)
Aufgrund der erforderlichen Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie 2002/16/EG durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
Erwägungsgrund 13 32010R0459VERORDNUNG (EU) Nr. 459/2010 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2010 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Pestizide in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 14 32006R1177Der Klarheit halber ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
Erwägungsgrund 12 32005R1440Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 durch die vorliegende Verordnung zu ersetzten —