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Gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlich sind. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten sämtliche Informationen, die zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beitragen könnten, sobald ihr…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 1. Februar jedes Jahres Folgendes mit:
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des…
Um der Kommission die Beaufsichtigung der Umsetzung des Quotensystems zu erleichtern und insbesondere im Zusammenhang mit den Berichten, die die Kommission dem…
Durchführungsbestimmungen zu diesen Verordnungen enthält die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie erlassen haben, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und der vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.