Erwägungsgrund 44 32016R0399
Was Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien betrifft, stellen Artikel 1 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a, Titel III sowie die Bestimmungen des Titels II und dessen Anhänge, die sich auf das SIS und das VIS beziehen, einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar —