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In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Fälle und Erzeugnisse angegeben, in denen bzw. für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist. In Anhang II Abschnitt K der genannten Verordnung sind die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführten Milcherzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, aufgeführt. Für diese Erzeugnisse sind der Kommission Mitteilungen zu machen.
Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführt.
Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die in Anhang II Teil I Abschnitt J der Verordnung…
Für eine bessere Überwachung des Milchmarktes sind Angaben über die Einfuhr von Erzeugnissen, für die Einfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, von wesentlicher…
Eine Lizenz oder Bescheinigung ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen: a) im Falle der Einfuhr, wenn die Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich…
Die betreffenden Kontingente sollten durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sollten vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung die Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.