Art. 3 Abs. 1 32004R0138VERORDNUNG (EG) Nr. 138/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb der für die einzelnen Tabellen festgesetzten Fristen.
Art. 4 Abs. 2 32011R0349VERORDNUNG (EU) Nr. 349/2011 DER KOMMISSION vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Metadaten werden gemäß einer von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardvorlage übermittelt und umfassen die in Anhang III genannten Elemente.
Art. 2 Abs. 2 32005R0184VERORDNUNG (EG) Nr. 184/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.
Art. 5 Abs. 1 32007R1445VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die…
Art. 2 32001R2163Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in elektronischer Form unter…
Art. 7 Abs. 3 32007R1445VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) über die Erhebungen, für die sie zuständig sind, Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5 vor.