Erwägungsgrund 2 32010R0555
Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, zum einen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden angeht und zum anderen hinsichtlich des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union. Im Interesse der Klarheit sollten die geänderten Artikel in ihrem vollen Wortlaut geändert werden.