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In Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VII Nummer 2 und Kapitel VIII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist eine Ausnahme für ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen, dass gefrorene Fischereierzeugnisse bei einer Temperatur von – 18 °C oder darunter gelagert werden müssen. Für Fische, die in Salzlake eingefroren sind, gilt eine Temperatur von – 9 °C oder darunter.
Wenn ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, aus der für den Einfriervorgang verwendeten Salzlake entnommen werden, ist es…
Wenn Fischereifahrzeuge, die nicht so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, ihren…
Die Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muß gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf minus18 °C oder niedriger gehalten werden,…
Diese Bedingungen gelten für frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Fischarten. Jedoch können auch bei gefrorenen…
Die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:…
Kapitel VIII Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht auf der dort genannten Temperatur hält,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.