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Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Anforderungen an die Bearbeitung von frischen Fischereierzeugnissen. Die Definition von frischen Fischereierzeugnissen in Anhang I Nummer 3.5 der genannten Verordnung schließt aufgetaute nichtverarbeitete Fischereierzeugnisse und frische Fischereierzeugnisse, denen zur Konservierung Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den einschlägigen Vorschriften zugefügt wurden, nicht ein. Aus Gründen der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten für diese Erzeugnisse die gleichen Anforderungen gelten wie für frische Fischereierzeugnisse.
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung entsprechen. In Anhang I der…
Diese Bedingungen gelten für frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Fischarten. Jedoch können auch bei gefrorenen…
Anforderungen an Fischereierzeugnisse im Sinne von Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird eine neue Definition für Erzeugnisse aus Eiern eingeführt, die nach dem Entfernen der Schale noch nicht verarbeitet…
Ungeachtet des allgemeinen Grundsatzes von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach Lebensmittelunternehmer — sofern dies aus Hygienegründen…
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.