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Im Januar 2005 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von Kollagen und zu einem Verarbeitungsverfahren für die Herstellung von Kollagen . Danach sollte die Verwendung von Knochen zur Herstellung von Kollagen nicht als Gefahr für die menschliche Gesundheit angesehen werden. Daher sollten Vorschriften für die Verarbeitung gemäß dem Gutachten der EFSA festgelegt und es sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den als Rohstoff verwendeten Knochen nicht um spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien handeln darf. Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 sollte entsprechend geändert werden.
Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung von Kollagen. Danach muss bei der Herstellung von Kollagen…
Rohmaterialien für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, können in den Anlagen gelagert, bearbeitet…
In Anhang III Abschnitte XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Speisegelatine und…
Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 und Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten Anforderungen an Rohstoffe für die…
In einigen Mitgliedstaaten gab es Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Bestimmungen über mögliche andere Verwendungszwecke von Gelatine und Kollagen, die…
Im Rahmen der Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.