Erwägungsgrund 1 32016R0355
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Diese Verordnung sieht insbesondere vor, dass Lebensmittelunternehmer sicherstellen müssen, dass besondere Vorschriften für Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr erfüllt sind.