Art. 2 32010R0564
Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, gilt gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut folgender Berichtigungskoeffizient für die Überweisungen der Beamten und Bediensteten: