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Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden, sollte eine vereinfachte Meldung der verarbeiteten Erzeugnisse in Form von zusammengefassten Mengen dieser Erzeugnisse zugelassen werden, sofern die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer den genannten Behörden detaillierte Informationen über die verarbeiteten Erzeugnisse zur Verfügung halten.
Mitunter verfügen die mit der Prüfung der Meldung des Ausführers beauftragten Behörden nicht über ausreichende Unterlagen, um die Meldung der verwendeten Mengen…
Abweichend von Artikel 45 kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine…
Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die…
Es sollte ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, dass der Ausführer bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden die Menge der zur…
Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die in Artikel 8 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den…
Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleich bleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.