Art. 46 32010R0578
Abweichend von Artikel 45 kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.