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Damit die Kommission alle Maßnahmen, die bezüglich der gewährten Ausfuhrerstattungen erlassen worden sind, verfolgen kann, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte statistische Angaben übermitteln. Format und Umfang der Angaben sind genau festzulegen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Angaben, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Folgemaßnahmen erforderlich sind.…
Eine Liste statistischer Angaben, die zur Bewertung dieser Verordnung benötigt werden, wird nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die…
Um eine reibungslose Verwaltung dieser Regelung sicherzustellen, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die nötigen statistischen…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Angaben zu seinen zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 Buchstabe b). Die Kommission leitet diese Angaben an…
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung statistischer Angaben und Bezugsdaten müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen direkt und so…
Es sollten zweckdienliche statistische Daten erhoben werden, um verlässliche Informationen für die Durchführung und Begleitung dieser Verordnung und als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.