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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende des Monats, der auf den jeweiligen Monat des Kalenderjahres folgt, über das gesicherte internetgestützte Datenaustauschsystem DEX statistische Informationen über die unter diese Verordnung fallenden Waren, für die im jeweiligen Vormonat Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach den achtstelligen KN-Codes, wobei Folgendes anzugeben ist: a) die Mengen dieser Waren, ausgedrückt in Tonnen oder einer anderen anzugebenden Maßeinheit; b) der Betrag der im jeweiligen Vormonat für jedes einzelne betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis gewährten Ausfuhrerstattungen, ausgedrückt in Euro; c) die Mengen jedes einzelnen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, für das Erstattungen gewährt wurden, ausgedrückt in Tonnen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres die in Euro ausgewiesene Gesamtsumme der Erstattungsbeträge mit, die sie in dem am 30. September dieses Jahres endenden Haushaltszeitraum für Waren tatsächlich genehmigt haben, die in dem am 30. September des vorangegangenen Jahres endenden Haushaltszeitraum ausgeführt wurden; ferner teilen sie unter Aufschlüsselung der betreffenden Zeiträume die noch nicht übermittelten Beträge für Ausfuhren im Laufe der vorhergehenden Haushaltszeiträume mit.
Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Vorauszahlungen als tatsächlich gewährte Erstattungen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember jedes Jahres die in Euro ausgewiesene Gesamtsumme der in dem am 30. September dieses Kalenderjahres endenden Haushaltszeitraum erfolgten Rückzahlungen zu Unrecht bezogener Erstattungen unter Aufschlüsselung der betreffenden Zeiträume mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. November eines jeden Jahres mit, welche Gesamtsumme sie bis zum 1. Oktober dieses Jahres für…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. und am 20. Tag eines jeden Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie gemäß Artikel 43 Absatz 1…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August die Höhe der Beträge mit, für die Antragsteller ihre Erstattungsbescheinigungsanträge gemäß Absatz 2…
Für Warenausfuhren zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Oktober eines jeden Jahres können die Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden. Für…
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission erforderlichenfalls eine Aktualisierung der Beträge nach Absatz 2 Buchstaben b und c vor. Diese aktualisierten Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.