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Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmung einheitlich angewandt wird, sollte klargestellt werden, dass zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für bestimmte tierische Erzeugnisse, die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs aufgeführt und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannt sind, die betreffenden Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnungen hinsichtlich der Zubereitung erfüllen und die erforderliche Genusstauglichkeitskennzeichnung tragen müssen.
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
Gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für die dort aufgeführten Erzeugnisse entweder in unverändertem Zustand oder nach der Be- oder…
Gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstatttung für Erzeugnisse mit Ausnahme von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel…
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten den Ausführern die Genehmigung erteilen, für die jeden Monat an Bord verbrachten…
Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.