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Auch wenn anzuerkennen ist, dass Querverweise auf bestimmte Informationen für den Anleger nützlich sein können, ist es von nicht minderer Bedeutung, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger sämtliche Informationen enthält, die der Anleger für das Verständnis der grundlegenden Bestandteile eines OGAW benötigt. Wenn Querverweise auf andere Informationsquellen als den Prospekt und die regelmäßigen Berichte vorgenommen werden, sollte klargestellt werden, dass der Prospekt und die regelmäßigen Berichte die primären Quellen zusätzlicher Anlegerinformationen sind und die Querverweise sollten ihre Bedeutung nicht herunterspielen.
Die wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich des Namens des OGAW, sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht…
Querverweise auf andere Informationsquellen, einschließlich des Prospekts sowie des Jahresberichts oder der Halbjahresberichte, können in das Dokument mit den…
Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten den Anlegern kostenlos und rechtzeitig vor der Zeichnung des OGAW als eigenständiges Dokument geliefert…
Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind derart beizubringen, dass der Anleger sie von anderen Unterlagen unterscheiden kann. Insbesondere sind sie…
Die Form einer Verordnung ist insofern gerechtfertigt, als nur sie gewährleisten kann, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger in ihrem großen…
In einigen Fällen können die wesentlichen Informationen für den Anleger wirksamer übermittelt werden, wenn dem Anleger das entsprechende Dokument auf einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.