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Form oder Inhalt der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen gegebenenfalls an bestimmte Umstände angepasst werden. Folglich passt diese Verordnung die allgemeinen auf alle OGAW anwendbaren Vorschriften so an, dass sie der besonderen Situation spezifischer OGAW-Typen Rechnung tragen. Dazu zählen OGAW mit verschiedenen Teilfonds oder Anteilsklassen, OGAW mit Dachfonds-Strukturen, OGAW mit Master-Feeder-Strukturen und anderweitig strukturierte OGAW, wie z. B. mit geschütztem Kapital oder vergleichbare OGAW.
bei OGAW mit unterschiedlichen Teilfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen spezifischen Teilfonds zeichnen, einschließlich der Angabe, wie…
Die Form einer Verordnung ist insofern gerechtfertigt, als nur sie gewährleisten kann, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger in ihrem großen…
Im Falle eines Dachfonds ist das richtige Gleichgewicht zwischen den Informationen über den OGAW, in den der Anleger investiert, und die zugrunde liegenden…
Die Möglichkeit der Umwandlung bereits bestehender OGAW in ein Feeder-OGAW sollte durch die einschlägigen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden. Gleichzeitig…
Besteht ein OGAW aus zwei oder mehreren Teilfonds, ist für jeden Teilfonds ein gesondertes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen.
Besteht ein OGAW aus mehreren Anteils- oder Aktienklassen, ist für jede dieser Klassen ein gesondertes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.