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Was OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen betrifft, sollte es keine Verpflichtung zur Vorlage eines gesonderten Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger pro Anteilsklasse geben, sofern die Interessen der Anleger nicht gefährdet sind. Einzelheiten zweier oder mehrerer Anteilsklassen dürfen nur dann in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden, wenn es dadurch nicht zu kompliziert oder lang wird. Alternativ dazu kann eine repräsentative Anteilsklasse ausgewählt werden, wenn eine hinreichende Parallelität zwischen den Klassen gegeben ist, so dass die Informationen über die repräsentative Klasse redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Bei der Bestimmung, ob die Verwendung einer repräsentativen Klasse redlich, eindeutig und nicht irreführend ist, sollten die Merkmale des OGAW, die Wesensart der Unterschiede zwischen den verschiedenen Klassen und das Angebotsspektrum für jeden Anleger bzw. jede Anlegergruppe analysiert werden.
bei OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für Anleger, die eine spezifische Anteilsklasse zeichnen;
Die Verwaltungsgesellschaft kann eine Klasse zur Repräsentation einer oder mehrerer anderer OGAW-Klassen auswählen, sofern diese Wahl für die potenziellen…
Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten den Anlegern kostenlos und rechtzeitig vor der Zeichnung des OGAW als eigenständiges Dokument geliefert…
Erforderlichenfalls wird der Abschnitt „Praktische Informationen“ des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger durch den Hinweis ergänzt, welche…
Besteht ein OGAW aus zwei oder mehreren Teilfonds, ist für jeden Teilfonds ein gesondertes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen.
Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind derart beizubringen, dass der Anleger sie von anderen Unterlagen unterscheiden kann. Insbesondere sind sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.