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Mit Anhang XIV Abschnitt 4 der Entscheidung 2007/589/EG wird für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber, die nur eine begrenzte Zahl Flüge pro Jahr durchführen oder nur geringe Mengen CO2 emittieren, der Verwaltungsaufwand durch Einführung eines vereinfachten Verfahrens verringert, nach dem der Treibstoffverbrauch der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge anhand von Instrumenten der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) oder anderen relevanten Organisation geschätzt wird, die in der Lage sind, alle maßgeblichen Luftverkehrsinformationen wie Eurocontrol-Daten zu verarbeiten, sofern diese Instrumente von der Kommission gebilligt wurden.
Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25 000 Tonnen CO 2 oder betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines…
alle Luftfahrzeugbetreiber gemäß Anhang XIV Abschnitt 5 der Entscheidung 2007/589/EG für die Zwecke der Schätzung des Treibstoffsverbrauchs bestimmter Flüge…
Eurocontrol hat für bestimmte Flüge zwischen Flugplätzen ein vereinfachtes Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen erstellt und…
Dieses Instrument entspricht den Anforderungen der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG in Bezug auf ein Konzept, das auf Einzelflügen, der tatsächlichen…
Gemäß Anhang XIV Abschnitt 6 der Entscheidung 2007/589/EG muss der Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers, der ein Instrument zur Schätzung des…
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG muss ab 1. Januar 2010 jeder Luftfahrzeugbetreiber in jedem Kalenderjahr nach Maßgabe der Leitlinien der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.