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Gemäß Anhang XIV Abschnitt 6 der Entscheidung 2007/589/EG muss der Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers, der ein Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs verwendet, den Nachweis, dass die Bedingungen für Kleinemittenten erfüllt sind, sowie Angaben zu dem verwendeten Instrument und dessen Beschreibung enthalten.
sie sind mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt worden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission zulässig ist und von Eurocontrol mit…
der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c…
alle Luftfahrzeugbetreiber gemäß Anhang XIV Abschnitt 5 der Entscheidung 2007/589/EG für die Zwecke der Schätzung des Treibstoffsverbrauchs bestimmter Flüge…
Dieses Instrument entspricht den Anforderungen der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG in Bezug auf ein Konzept, das auf Einzelflügen, der tatsächlichen…
Mit Anhang XIV Abschnitt 4 der Entscheidung 2007/589/EG wird für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber, die nur eine begrenzte Zahl Flüge pro Jahr durchführen oder…
Ein Luftfahrzeugbetreiber kann durch Umstände, die sich seiner Kontrolle entziehen, nicht in der Lage sein, den bei einem bestimmten Flug tatsächlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.