Erwägungsgrund 2 32010R0671
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Estland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „der Vertrag“) gilt.