Erwägungsgrund 6 32010R0685
Angesichts des speziellen Geltungsbereichs und Anwendungszeitraums der Fangmöglichkeiten für Sardellen ist es angezeigt, diese Fangmöglichkeiten mit einer gesonderten Verordnung festzusetzen und die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 entsprechend zu ändern. Die Fischerei sollte jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 über die Bedingungen für die Nutzung der Quoten unterworfen sein.