Erwägungsgrund 8 32010R0685
Da die Fangsaison jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Meldung der Fangmengen sofort in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 anwendbar sein. Hierzu sollte die Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 festgesetzten Fangmöglichkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 anwendbar sein —