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In Bezug auf den Einspruch, dass eine Eintragung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nur von einer Vereinigung beantragt werden kann, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der antragstellenden Vereinigung in diesem Fall um ein einzelnes Unternehmen handelt, das die Bedingungen für die Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission erfüllt, in der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegt sind. Darüber hinaus ist der Antragsteller der einzige Erzeuger in der bezeichneten Region und der einzige Erzeuger eines solchen Käses in diesem Gebiet oder den umliegenden Gebieten.
antragstellende Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Satz 2 oder des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)…
Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die in Verpackungen oder Behältnissen im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der…
Belgien, Dänemark und der Verband der Käse-Importeure mit Sitz in Basel (Schweiz) haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Namen des…
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Namen des…
Ein Unternehmen, das die Zulassung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d beantragt, muss nachweisen, dass es der Definition gemäß Artikel 2 Nummer 13 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.