Erwägungsgrund 8 32023R2411
Ein einheitlicher unionsweiter Schutz von Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf geografische Angaben kann Anreize für die Erzeugung von Qualitätserzeugnissen schaffen, zur Bekämpfung von Fälschungen beitragen, die breite Verfügbarkeit von Qualitätserzeugnissen für Verbraucher sicherstellen und zur Schaffung wertvoller und nachhaltiger Arbeitsplätze, einschließlich in ländlichen und weniger entwickelten Regionen, beitragen, was dabei helfen würde, dem Abwanderungstrend entgegenzuwirken. Insbesondere angesichts des Potenzials dieses Schutzes zur Schaffung nachhaltiger und hoch qualifizierter Arbeitsplätze in ländlichen und weniger entwickelten Regionen, sollten Erzeuger bestrebt sein, einen erheblichen Teil des Wertes des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets zu schaffen. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, dass eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft eines Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und das Erzeugnis aus einem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen muss, fördern das Verständnis dafür, dass ein wesentlicher Teil des Wertes des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses innerhalb des betreffenden geografischen Gebiets geschaffen werden muss. Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt werden, dass der in dieser Verordnung vorgesehene Schutz nur für Erzeugnisse in Anspruch genommen werden kann, die in einem engen Zusammenhang mit einem geografischen Gebiet stehen.