Erwägungsgrund 1 32010R0709
In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel beschränkt ist oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten Listen sind die Listen der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (nachstehend „das Übereinkommen“) aufgenommen. Auf der fünfzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die im März 2010 in Doha, Katar, abgehalten wurde, sind Änderungen in den Anhängen zu dem Übereinkommen vorgenommen worden.