Erwägungsgrund 15 32010R0709
Die Arten Physignathus cocincinus, Abronia graminea und Ctenosaura quinquecarinata, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, werden in einem solchen Umfang in die Union eingeführt, dass eine Überwachung gerechtfertigt wäre. Daher sollten diese Arten in Anhang D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.