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Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sind die Obergrenzen für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 128 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2010 auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.
Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten…
Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind für dieses Jahr die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2016 folgende Angaben für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015: a) die…
Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.